Schon gewußt?
Als Kolumbarium wird eine Begräbnisstätte bezeichnet, die in Form einer Halle, eines Gewölbes oder als Nischenwand im Freien der Beisetzung und Aufbewahrung der Urnen eingeäscherter Verstorbenen dient.
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Aus dem Lexikon
Die Erdbestattung Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in ... weiter lesen
Zahngold ist keine „herrenlose Sache” mehr
Schutz der Totenruhe neu definiert – Richter untersagen Handel mir dem Edelmetall
Bamberg/Ludwigsburg. Krematoriumsmitarbeiter haben in Nürnberg und Hof über Jahre Zahngold an sich genommen und versilbert. Nach bisheriger Juristenmeinung kein Diebstahl, ethisch aber höchst bedenklich und nach neuestem Richterspruch auch strafbar.
Juristisch gesehen galt Zahngold nach dem Tod seines Trägers bis vor kurzem noch als „herrenlose Sache“, die auch den Erben nicht automatisch zusteht. Wer sie an sich brachte, machte sich deshalb auch nicht des Diebstahls schuldig. In seinem Urteil gegen die übermotivierten Krematoriumsmitarbeiter wertete jüngst das Oberlandesgericht Bamberg Zahngold als Teil der Asche. Diese steht seit 1953 unter dem Schutz der Totenruhe. Sie zu stören ist strafbar.
„Asche eines verstorbenen Menschen“ umfasst demnach grundsätzlich alle Arten von Verbrennungsrückständen – also auch jene mit dem menschlichen Körper zu Lebzeiten fest verbundenen fremden Bestandteile, die nicht verbrennbar sind und als Verbrennungsrückstand verbleiben. Laut Richterspruch muss künftig das Zahngold nach der Einäscherung in die jeweiligen Urnen gegeben werden. Alles andere sei ein „verachtenswerter Eingriff in den postmortalen Persönlichkeitsschutz“.
Dabei war der Weiterverkauf von Prothesen und Zahngold bislang bei fast der Hälfte der Krematorien in Deutschland üblich. Dies hat eine Umfrage des Fernsehmagazins „Wiso“ ergeben. Zudem holten nur sehr wenige der Krematorien vor dem Verkauf die Einwilligung der Angehörigen ein, obwohl die Ethikregeln der Branche dies vorsehen. Eine Angehörigenerklärung, wie sie in manchen Kommunen vor allem mit Blick auf größere Teile wie Sargbeschläge, Nägel, Schrauben und künstliche Gelenke üblich ist, wird nicht bundesweit angeboten. Mit dieser obligaten Erklärung akzeptieren Hinterbliebene, dass persönliche Gegenstände, die am Leichnam belassen werden, nach der Einäscherung nicht mehr ausgehändigt werden können.
Nach dem Bamberger Zahngold-Urteil fordern Fachleute nun eine klare gesetzliche Regelung – nicht nur wegen der Einäscherungen. Denn auch bei Erdbestattungen werden nach Ablauf der Liegezeit (bis zu 20 Jahre) die Gräber ausgehoben und für eine neue Nutzung vorbereitet. Auch dabei kann Zahngold oder ein dem Verstorbenen beigegebener Ehering wieder zutage treten.
Quelle: www.ludwigsburger- kreiszeitung.de
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