Schon gewußt?
Als Kolumbarium wird eine Begräbnisstätte bezeichnet, die in Form einer Halle, eines Gewölbes oder als Nischenwand im Freien der Beisetzung und Aufbewahrung der Urnen eingeäscherter Verstorbenen dient.
Noch mehr spannende Infos gibt's im Lexikon.
Aus dem Lexikon
Die Erdbestattung Unter einer Erdbestattung (auch: Inhumation) versteht man die Beisetzung des Leichnams in ... weiter lesen
Friedhofszwang für Totenasche
Umgehungen sind immer illegal – Regelungslücken im NRW-Bestattungsgesetz
Die deutschen Bestattungsgesetze unterwerfen auch die Totenasche grundsätzlich
dem Friedhofszwang. Das Bundesverwaltungsrechtgericht und das Bundesverfassungsgericht haben diesen Grundsatz bestätigt und auch fü̈r verfassungskonform gehalten.
Obwohl sicherlich gute Gründe fü̈r eine Beibehaltung des Friedhofszweizwanges
sprechen, mehren sich die Stimmen, die eine solche Reglementierung fü̈r unzeitgemäß und ü̈berflü̈ssig halten. Dies auch unter Hinweis auf andere Länder, die offenbar mit einem weitaus liberaleren Bestattungsrecht auskommen. Kurzum, es wird zunehmend und mitunter trickreich versucht, den Friedhofszwang zu umgehen. Was ist davon aus juristischer Sicht zu halten?
Ausnahmegenehmigungen
Vollkommen legal ist natü̈rlich der „Königsweg“, eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Die Erteilung einer solchen sehen einige Bestattungsgesetze der Bundesländer tatsächlich vor. Derartige Ausnahmegenehmigungen werden aber mit Ausnahme der bekannten Seebestattung praktisch niemals erteilt. Die Ausnahmetatbestände sind in erster Linie deshalb in die Gesetze aufgenommen worden, um etwaige verfassungsrechtliche Bedenken der Obergerichte zu zerstreuen. Die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu bekommen, kann in der Rechtspraxis also vernachlässigt werden.
Gesetzeslücken
Das nordrhein-westfälische Bestattungsgesetz enthält Regelungslücken. Es gestattet nach erfolgter Einäscherung den Urnentransport durch die Angehörigen, was natürlich per se bereits eine gesetzliche Steilvorlage für jeden Gegner des Friedhofszwangs darstellt. Zudem enthält das Gesetz keine Frist, welche die urnentransportierenden Angehörigen verpflichten würde, für die zeitnahe Beisetzung auf einem Friedhof Sorge zu tragen.
Dies eröffnet den bestattungsunwilligen Angehörigen natürlich hervorragende Entschuldigungsmöglichkeiten, sollte das Auge des Gesetzes doch einmal auf die im Wohnzimmerschrank stehende Urne fallen. Ob der nordrhein-westfälische Angehörige sich allerdings auch nach Jahren mit dem Hinweis herausreden kann, er habe sich noch immer nicht für einen Friedhof entscheiden können, darf bezweifelt werden. Derartige Praktiken sind also auch in Nordrhein Westfalen jedenfalls in der rechtlichen Grauzone anzusiedeln.
Umweg über das Ausland
Bliebe der Umweg über das Ausland. Unterlässt der Angehörige nach der Rücküberführung der Totenasche deren Beisetzung, handelt er zweifellos illegal, wobei sein Verhalten allerdings nicht als Straftat, sondern als Ordnungswidrigkeit gewertet wird. Dies wiederum hat zur Folge, dass der ordnungswidrig handelnde Angehörige beispielsweise mit einer Hausdurchsuchung grundsätzlich nicht zu rechnen hat, eine solche wäre unverhältnismäßig.
Ohnehin ist nicht davon auszugehen, dass entsprechend trickreich vorgehende Angehörige eine konkrete namentliche Zuordnung des Urneninhalts zu Verstorbenen noch ermöglichen würden; im Regelfall werden nicht die eigentlichen und mit eindeutigen Identifikationsmerkmalen versehenen Aschenkapseln aufbewahrt, sondern bloße Zierurnen, in welche die Asche umgefüllt wird. Die Zuordnung zu einem bestimmten Verstorbenen ist dann nach heutigem Kenntnisstand auch gentechnisch nicht mehr möglich.
Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass bei aller Eingeschränktheit der Erkenntnis und Ermittlungsmöglichkeiten der Behörden die Aushebelung des Friedhofszwangs für Totenasche über das Ausland illegal bleibt. Wird der Angehörige überführt, droht ein Bußgeld, gravierender aber noch die möglicherweise anonyme und dem Willen des Verstorbenen widersprechende behördliche Zwangsbeisetzung der Urne, und zwar zu Kosten des Angehörigen. Darüber sollten sich entsprechende Aspiranten im Klaren sein.
„Umdeklarierung“ von Totenasche
Das gilt auch für die im Ausland angebotene „Umdeklarierung“ der Totenasche durch Hinzufügung von Erde oder anderen Substanzen. Ob eine derartige Mischung nach erfolgtem Reimport in die Bundesrepublik tatsächlich nicht mehr dem deutschen
Bestattungsrecht und damit dem Friedhofszwang unterfallen soll, wie von entsprechenden Protagonisten behauptet, erscheint doch sehr fraglich und wenig plausibel.
Mit anderen Substanzen gestrecktes Heroin unterfällt schließlich auch noch dem Betäubungsmittelgesetz. Eine Rechtsprechung zu dieser Frage liegt soweit ersichtlich noch nicht vor. Bis dahin sollte man auch diese Variante des Reimports von Totenasche dem deutschen Bestattungsrecht und damit dem Friedhofszwang unterwerfen.
Umgehungen immer illegal
Insgesamt müssen die oben dargestellten Umgehungen des Friedhofszwangs für Totenasche sämtlich als im Ergebnis illegal bezeichnet werden. Einzig die behördliche Ausnahmegenehmigung legalisiert eine anderweitige Verwahrung oder Beisetzung der Asche eines Verstorbenen. Falls sie denn einmal erteilt wird. L RA Jörg Kroekel
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